1. Geltung, Mietantrag, Zustandekommen des Mietvertrages
1.1 Für alle durch den „Vertrag Miete" vereinbarte Leistungen von PBA gelten ausschließlich diese Allgemeinen Mietbedingungen.
1.2 Der Mieter bietet PBA den Abschluss eines Mietvertrages über den im Auftragsblatt bezeichneten Mietgegenstand zu diesen Bedingungen an und hält sich an diesen Antrag für zehn Tage nach dessen Eingang bei PBA gebunden.
1.3 Der Mietvertrag kommt zustande, sobald PBA den Mietantrag des Mieters schriftlich angenommen hat. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten.
2.1 PBA wird dem Mieter nach Maßgabe dieses Vertrages den Mietgegenstand in einwandfreiem, betriebsfähigen Zustand (bei gebrauchten Mietgegenständen generalüberholt) mit den erforderlichen Unterlagen übergeben und für die vereinbarte Mietzeit zum Gebrauch überlassen.
2.2 Der Mieter verpflichtet sich, gemäß den Bestimmungen dieses Mietvertrags die Miete zu bezahlen, den Mietgegenstand auf seine Kosten zu pflegen, zu warten, instand zu halten, instand zu setzen und bei Ablauf der Mietzeit im vereinbarten Zustand zurückzugeben.
3.1 Der Mietvertrag hat die im Auftragsblatt angegebene, feste Grundmietzeit und verlängert sich stillschweigend jeweils um ein Jahr, wenn er nicht von einer der Vertragsparteien wenigstens drei Monate vor Ablauf der jeweils geltenden Vertragsdauer schriftlich gekündigt wird.
3.2 Die Mietzeit beginnt an dem Tag, an dem der Mietgegenstand an der Empfangsstelle des Mieters eintrifft, jedoch nicht vor dem im Auftragsblatt angegeben Zeitpunkt. Befindet sich der Mietgegenstand zu Beginn der Mietzeit nicht im vertragsgemäßen Zustand, so wird der Beginn der Mietzeit bis zum Zeitpunkt der Behebung der Mängel hinausgeschoben.
4.1 Die Zahlungsweise und die monatliche Gebühr/Miete ergeben sich aus dem Auftragsblatt.
4.2 Die erste Miete ist mit Übernahme des Mietgegenstandes fällig. Die folgenden Mieten sind jeweils für die gewünschte Zahlungsperiode im Voraus fällig. Miete, Gebühren und Kosten verstehen sich zzgl. der jeweils zum Zeitpunkt der Leistung darauf anfallenden gesetzlichen Mehrwertsteuer. Beträgt die monatliche Miete EUR 80,00 zzgl. Umsatzsteuer oder weniger, so ist die Miete stets vierteljährlich zu entrichten, es sei denn, der Mieter wünscht die halbjährliche oder jährliche Zahlungsweise.
5.1 Ist PBA auch der Produzent des Mietgegenstands, erhält der Mieter ohne weitere Kosten den Hersteller-Kundendienst für den Mietgegenstand als selbständige Zusatzleistung während der Mietzeit. Der Hersteller-Kundendienst entspricht den Leistungen aus dem Standard-Geräte-Service-Vertrag - Typ PU „Pick Up" - von PBA. Dessen Bedingungen und Leistungsschein werden dem Mieter auf Wunsch jederzeit zur Verfügung gestellt und sind einsehbar unter www.pitneybowes.at/agb.asp
5.2 Soweit IntelliLink und Portophon-Leistungen im Weiteren vom Mieter bei PBA beauftragt sind oder werden, sind diese von dem Mietvertrag unabhängig. Für Intellilink und Portophon gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und nicht diese Mietbedingungen.
6.1 Der Mieter verpflichtet sich zur sofortigen Abnahme des gelieferten Mietgegenstandes. Anlieferung und Aufstellung, Montage des Mietgegenstandes und dessen Demontage erfolgen auf Kosten und Gefahr des Mieters.
6.2 Alle bei der Übergabe erkennbaren Mängel des Mietgegenstands hat der Mieter PBA unverzüglich nach dessen Annahme schriftlich anzuzeigen. Der Mietgegenstand gilt in Ansehung dieser Mängel als genehmigt, wenn der Mieter diese Anzeige unterlässt. Entsprechendes gilt für verborgene Mängel, wenn der Mieter diese nicht unverzüglich nach ihrer Entdeckung PBA schriftlich anzeigt.
6.3 Der Mieter ist verpflichtet, die ihm vorgelegten Installationsnachweise, wenn deren Voraussetzungen eingetreten sind, unterzeichnet und ohne Vorbehalte an PBA zu übergeben. Diese werden zum Zeitpunkt des Eingangs bei PBA zum wesentlichen Bestandteil des Mietvertrages.
6.4 Verletzt der Mieter die Pflicht nach Ziff. 6.3, so ist PBA berechtigt, vom Mietvertrag zurückzutreten. Der Mieter wird darauf hingewiesen, dass der Installationsnachweis Grundlage für die Bezahlung der Rechnung der PBA ist. Fehlerhafte Angaben in dem Installationsnachweis begründen die Haftung des Mieters gegenüber PBA.
6.5 Mit Unterzeichnung des Installationsnachweises nimmt der Mieter die Gebrauchsüberlassung des Mietgegenstands im vertragsgemäßen Zustand als erfüllt an.
6.6 PBA hat alle bei der Übergabe vorhandenen und gemäß Ziff. 6.2 dieser Bedingungen PBA rechtzeitig schriftlich angezeigten Mängel zu beseitigen bzw. kann PBA dem Mieter auch einfunktionell gleichwertiger Ersatzgegenstand zur Verfügung gestellt werden. Während der Reparatur des Mietgegenstands durch PBA ist der Mieter von der Miete befreit und der Beginn der Mietzeit nach Ziff. 3.2 Satz 2 bis zum Zeitpunkt der Behebung der Mängel hinausgeschoben.
6.7 Der Mieter kann vom Mietvertrag zurücktreten, wenn PBA eine vom Mieter gesetzte angemessene Frist zur Beseitigung eines bei der Übergabe vorhandenen und vom Mieter rechtzeitig schriftlich gerügten Mangels des Mietgegenstands schuldhaft fruchtlos verstreichen lässt. Dies gilt auch, wenn die Beseitigung eines solchen Mangels durch PBA fehlschlägt.
7.1 Der Mieter verpflichtet sich, bis zu dessen tatsächlichen Rückgabe den Mietgegenstand auf eigene Kosten zum Neuwert gegen branchenüblich versicherbare Verluste oder Schäden, insbesondere Schwachstrom sowie Blitzschlag, Feuer, Explosion, Diebstahl und Wasserschäden aller Art zu versichern. PBA ist der Versicherungsschutz jederzeit auf Verlangen nachzuweisen.
7.2 Mit dem Abschluss des Mietvertrages tritt der Mieter unwiderruflich alle Rechte aus den gemäß Ziff. 7.1 abgeschlossenen oder noch zu schließenden Versicherungsverträgen sowie alle Schadenersatzansprüche gegen Dritte an die die Abtretung hiermit annehmende PBA ab.
8.1 Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand nur in sorgfältiger Art und Weise zu gebrauchen, die Bedienungshinweise und Gebrauchsempfehlungen von PBA zu beachten, und den Mietgegenstand auf seine Kosten sach- und fachgerecht zu warten und zu pflegen.
8.2 Alle während der Mietzeit für die Erhaltung und Wiederherstellung der Betriebsbereitschaft notwendig werdenden Reparaturen und Instandhaltungen sowie alle durch den Mietgebrauch veranlasste Instandsetzungen am Mietgegenstand übernimmt der Mieter auf seine Kosten.
8.3 Soweit für Reparaturen, Instandhaltung und Instandsetzung der Hersteller-Kundendienst nach Ziff. 5.1 eintritt, ist der Mieter verpflichtet, den Hersteller-Kundendienst entsprechend seinen Pflichten anzufordern und zu nutzen.
8.4 Während der Mietzeit entstehende Mängel, die weder auf dem Mietgebrauch als Schaden noch auf dem Verschulden des Mieters beruhen und nicht durch Dritte aus seinem Risikobereich verursacht sind, gehen nicht zu Lasten des Mieters; unberührt hiervon bleibt die Versicherungspflicht des Mieters nach Ziff. 7.
8.5 Vom Mieter für den Mietgegenstand verwendete Ersatz- und Verschleißteile müssen entweder vom Original-Hersteller stammen oder mit diesen Teilen qualitativ gleichwertig sein. Verbrauchsmaterialien sowie notwendige Strom- bzw. etwaige Telekommunikationsanschlüsse oder Drittleistungen (z.B. FrankIT der Österreichischen Post AG) sind Sache des Mieters.
8.6 Sämtliche Steuern, Gebühren, Abgaben und sonstige Lasten und Ansprüche, die durch Besitz und Gebrauch des Mietgegenstandes entstehen, trägt der Mieter. Bei Nichtzahlung ist PBA berechtigt, ihrerseits Zahlung zu leisten und vom Mieter unverzüglich Erstattung zu verlangen.
8.7 Der Mieter wird alle Gesetze, Verordnungen und Vorschriften, die mit dem Besitz, dem Gebrauch, der Pflege und der Erhaltung des Mietgegenstandes verbunden sind, beachten und erfüllen. Er stellt PBA von allen Ansprüchen frei, die sich aus Vorstehendem ergeben könnten.
8.8 Der Mieter ermöglicht PBA die Überprüfung des Mietgegenstands. Diese erfolgt unangekündigt, während der allgemeinen Geschäftszeiten, im Rahmen von - seitens der Österreichischen Post AG auferlegten - Sicherheitsüberprüfungen bei analogen Frankiermaschinen.
9.1 Alle Einbauten, auch aufgrund Instandhaltung, gehen in das Eigentum von PBA über. Der Mieter hat keinen Entschädigungsanspruch. Dies gilt auch für notwendige Verwendungen.
9.2 Der Mieter ist nicht berechtigt, ohne vorherige schriftliche Zustimmung von PBA Veränderungen des Mietgegenstandes, insbesondere An- und Einbauten außerhalb der Instandhaltung, vorzunehmen sowie von PBA angebrachte Kennzeichnungen zu entfernen.
9.3 Wird der Mietgegenstand mit einem Grundstück oder Gebäude verbunden, so geschieht dies nur zu einem vorübergehenden Zweck mit der Absicht der Wiedertrennung nach Beendigung des Mietvertrages. Gleiches gilt für die Verbindung mit beweglichen Sachen. Ist der Mieter nicht selbst Grundstückseigentümer, so wird er diesem gegenüber klarstellen, dass die Verbindung nur zu einem vorübergehenden Zweck erfolgt.
9.4 Der Mieter darf einem Dritten keine Rechte an dem Mietgegenstand einräumen und bedarf für jede Gebrauchsüberlassung an Dritte (z. B. Miete, Leihe) der vorherigen schriftlichen Zustimmung von PBA. Der Mieter tritt schon jetzt seine Vergütungsansprüche aus solcher Gebrauchsüberlassung und seine Herausgabeansprüche an PBA ab. PBA nimmt die Abtretung hiermit an.
9.5 Machen Dritte durch Beschlagnahme, Pfändung oder dergleichen Rechte an dem Mietgegenstand geltend, ist der Mieter verpflichtet, dies schriftlich PBA unverzüglich anzuzeigen und den Dritten hiervon zu benachrichtigen. Alle Interventionskosten sind vom Mieter zu tragen.
10.1 Dem Mieter wird für die Mietdauer eine darauf zeitlich befristete, nicht exklusive und nicht übertragbare Lizenz erteilt, um die auf dem Mietgegenstand etwaig installierte Software in Österreich am vertraglichen Lieferort zu nutzen.
10.2 Der Mieter stellt sicher, dass Betriebsanleitungen, Software und dazugehörige Dokumentationen Dritten nicht zugänglich werden. Kopien der Software dürfen ohne ausdrückliche Genehmigung nicht angefertigt werden. Der Original-Datenträger gilt als Sicherungskopie. Es sind die Lizenzbestimmungen zu erfüllen.
11.1 Jede Partei kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen.
11.2 Ein wichtiger Grund liegt für PBA insbesondere vor, wenn der Mieter
- für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist, oder in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht;
- seine Zahlungen einstellt, weil über sein Vermögen die Eröffnung eines Konkurs-, Ausgleichs- oder Unternehmensreorganisationsverfahrens beantragt wird
- seine Vertragspflichten verletzt, insbesondere gegen Ziff. 8.2 (Erhaltung) oder gegen Ziff. 9.4 (Rechtseinräumung oder Gebrauchsüberlassung an Dritte) verstößt oder der Mieter seinen Verpflichtungen aus Ziff. 7 (Versicherungspflicht) nicht mehr nachkommt, die Versicherung gekündigt wird oder der Versicherungsschutz entfällt.
11.3 Kündigt PBA aus wichtigem Grund, ist PBA berechtigt, vom Mieter pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 80 v. H. aller Nettomietgebühren, die ohne die fristlose Kündigung bis zum Wirksamwerden der nächstmöglichen ordentlichen Kündigung angefallenen wären, zu verlangen. PBA ist berechtigt, darüber hinausgehenden Schaden geltend zu machen.
12.1 Außerhalb des Anwendungsbereiches des Produkthaftungsgesetzes beschränkt sich die Haftung von PBA auf Vorsatz und krass grobe Fahrlässigkeit. Eine Haftung von PBA für allfällige Schäden des Kunden aufgrund einer Vertragsverletzung durch PBA gleichgültig, ob es sich hierbei um mittelbare oder unmittelbare Schäden, entgangenen Gewinn oder Mangelfolgeschäden handelt, ist daher ausgeschlossen, sofern der Schaden nicht vorsätzlich oder krass grob fahrlässig durch PBA herbeigeführt wurde.
12.2 Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit, der Ersatz von Folgeschäden und Vermögensschäden, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen Kunden sind ausgeschlossen. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei PBA zurechenbaren Personenschäden.
12.3 Bei Verlust von Daten haftet PBA nur für denjenigen Aufwand, der für die Wiederherstellung der Daten bei ordnungsgemäßer Datensicherung in anwendungsadäquaten Intervallen (d.h. regelmäßig, mindestens ein Mal täglich) durch den Kunden erforderlich ist.
12.4 Die vorstehenden Ziffern 12.1 bis 12.3 gelten auch zugunsten der Mitarbeiter bzw. Erfüllungsgehilfen von PBA.
12.5 Der Vertragspartner hat keinen Anspruch auf Minderung der Miete/Gebühr wenn der Mietgegenstand während der Vertragszeit ganz oder teilweise unbrauchbar wird. Eine Minderung findet nur statt, insoweit PBA einer solchen zustimmt.
12.6 Mängelansprüche des Mieters aufgrund anfänglicher Mängel sind generell ausgeschlossen, wenn und soweit PBA kein Verschulden an den Mängeln trifft.
12.7 Mängelansprüche des Mieters sind, sofern sie nicht unter Ziff. 12.1 fallen, auf die Fälle beschränkt, in denen PBA den Mangel auf Grund Vorsatzes oder krass grober Fahrlässigkeit zu vertreten hat oder vorsätzlich oder krass grob fahrlässig mit der Mängelbeseitigung in Verzug gerät.
12.8 Der Mieter kann gegenüber Forderungen von PBA nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, wenn seine Gegenforderung gerichtlich festgestellt oder von PBA anerkannt ist. Die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechte, die nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen, ist ausgeschlossen.
12.9 Der Mieter kann die ihm aus dem Vertrag zustehenden Rechte und Ansprüche weder abtreten noch sonstig übertragen oder verpfänden.
13.1 Bei Beendigung des Mietvertrages ist der Mieter ohne Aufforderung verpflichtet, den Mietgegenstand auf seine Kosten und Gefahr sowie transportversichert an PBA zurückzugeben, bzw. an den von PBA bestimmten, anderen Rückgabeort innerhalb Österreichs zu verbringen.
13.2 Der Mieter hat den Mietgegenstand an PBA in dem Zustand zurückzugeben, welcher dem Anlieferungszustand des Mietgeräts unter Berücksichtigung der durch den vertragsgemäßen Mietgebrauch entstandenen Wertminderung und der Grundsätze der Ziff. 8 entspricht.
13.3 Stellt PBA Mängel am Mietgegenstand fest, die Ziff. 13.2 widersprechen, so kann PBA die Beseitigung auf Kosten des Mieters verlangen.
13.4 Gibt der Mieter den Mietgegenstand nach Beendigung des Mietvertrages nicht zurück, so sind für die Dauer der Vorenthaltung für jeden angefangenen Monat als Entschädigung die vereinbarten Mietgebühren fällig und zahlbar. Die Geltendmachung weitergehender Schadens bleibt PBA vorbehalten. Eine stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses bei Fortsetzung des Gebrauchs ist ausgeschlossen.
14.1 Der Mietvertrag beinhaltet abschließend alle zwischen den Parteien getroffenen Absprachen. Nebenvereinbarungen, Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die Aufhebung dieser Schriftformklausel ist nur schriftlich möglich.
14.2 Der Mieter stimmt der Speicherung, Nutzung und Übermittlung seiner Daten an Kreditinstitute zu Refinanzierungszwecken zu, insoweit dies zur Bearbeitung des Antrages/Vertrages erforderlich ist. PBA hält die Anforderungen des Datenschutzgesetzes 2000 ein.
14.3 Ist der Mieter Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand für alle Rechtsstreite im Zusammenhang mit einem Auftrag das für den Hauptsitz von PBA in Wien zuständige Gericht. Zudem ist PBA berechtigt, den Mieter an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. Es gilt österreichisches materielles Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
14.4 Eine unwirksame Bestimmung des Mietvertrags, berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen und zur Ausfüllung soll eine Regelung treten, die das Gewollte bestmöglich sichert; dies gilt für Vertragslücken entsprechend.
Stand: 1.3.2011